
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nichts anderes schriftlich festgelegt ist. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Imoberdorf AG ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.
1. Lieferzeit
1.2. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen,
• wenn die Imoberdorf AG die Angaben, die zur Vertragserfüllung benötigt werden, vom Besteller nicht rechtzeitig erhält, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen oder Ergänzungen verlangt und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
• wenn Hindernisse auftreten, auf die die Imoberdorf AG keinen Einfluss hat, wie beispielsweise behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, verzögerte Zahlungseingänge, Aufruhr, Krieg, Streik, Unfälle und andere erhebliche Betriebsstörungen; Epidemien, Naturereignisse; terroristische Aktivitäten. Die Vertragsparteien passen in solchen Fällen den Vertrag in gegenseitiger Absprache an.
• Angegebene Liefertermine beziehen sich nur auf den Bau der Maschine. Etwaige ergänzende Prozesse und Arbeiten werden zusätzlich offeriert und können zu Änderungen von Lieferzeit und Preis führen.
2. Zahlungsbedingungen
2.2. Für Ersatzteile und Reparaturen:
Bestellwert bis CHF 20'000: 100 % nach erfolgter Lieferung Bestellwert über CHF 20'000: 50% bei Bestellung; 50% nach erfolgter Lieferung
2.3. Für Servicedienstleistungen
Bestellwert bis CHF 20'000: 100 % nach Ende der Servicedienstleistung Bestellwert über CHF 20'000: Wöchentliche Verrechnung der effektiven Kosten
2.4. Allgemein gültige Zahlungsfrist: 30 Tage netto, ohne Abzug
2.5. Bankgarantien sind nur bis zur Lieferung der Ware gültig und müssen bei Aufforderung per Einschreiben zurückgesandt werden. Die Kosten für die Ausstellung von Bankgarantien werden
3. Eigentumsvorbehalt
4. Warenmindestbestellwert
5. Incoterms 2010
6. Form der Bestellung
7. Währung
8. Angebotsgültigkeit, Liefertermine
8.2. Bei den Lieferterminen für Ersatzteile und Servicedienstleistungen handelt es sich um Richttermine. Bei Ersatzteilen bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten. Liefertermine für Maschinen werden an der Endverhandlung verbindlich fixiert.
9. Gewährleistung
9.2. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorgängige, schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Besteller bei Auftreten eines Mangels nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Imoberdorf AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
9.3. Die Imoberdorf AG verpflichtet sich, alle Teile, die nachweislich infolge fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl nachzuarbeiten oder zu ersetzen. Ausgetauschte fehlerhafte Teile gehen in das Eigentum der Imoberdorf AG über und sind vom Besteller kostenlos zurückzusenden.
9.4. Die Gewährleistung beschränkt sich auf Material und Arbeitsstunden. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleissteile wie Riemen, Falten-bälge, Stossdämpfer, hydraulische Druckspeicher und vergleichbare Teile sowie Komponenten mit begrenzter Lebensdauer wie HF-Spindeln. Ebenfalls ausgenommen sind Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Transportkosten, Verpackung und Versicherung. Ersatz- und Verschleissteile sind in der Betriebsanleitung der Anlage definiert.
9.5. Für ersetzte und in Gewährleistung reparierte Teile sowie für die ausgeführten Reparaturarbeiten beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 3 Monate ab Lieferung, Ersatz oder beendete Reparaturarbeiten.
10. Haftungsbegrenzung
11. Ausführung
12. Technische Änderungen
13. Technische Verfügbarkeit
14. Aufnahme des Testbetriebs
15. Teileproduktion (Aufnahme des Serienbetriebs)
16. Probenmaterial und Messmittel
17. Exportkontrolle
Die von der Imoberdorf AG gelieferten Produkte unterliegen der Schweizer Exportkontrolle (Güterkontrollgesetz GKG SR 946.202, Güterkontrollverordnung GKV SR 946.202.1). Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Imoberdorf AG darf das Produkt ausschliesslich für die in unseren Dokumenten beschriebenen Zwecke verwendet, im dem dem Lieferort entsprechenden Bestimmungsland eingesetzt und nicht Dritten zum Gebrauch überlassen oder an Dritte veräussert werden.
18. Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.2. Alle mit der Imoberdorf AG eingegangenen Rechtsverhältinsse unterstehen ausschliesslich Schweizerischem Recht.
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